IP-Recht:Innovationen

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Die Angst von Gründerinnen und Gründer, dass ihre Ideen einfach abgekupfert werden, ist nicht ganz unberechtigt. Ob ausländische Produktpiraten, die fast identische Produkte mit schlechterer Qualität zum halben Preis anbieten oder geschäftstüchtiger Wettbewerb im Inland, der die Geschäftsidee einfach übernimmt: Der Schutz des geistigen Eigentums ist ausgesprochen wichtig. Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Unternehmensassets zu schützen:

Marken

Marken schützen alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das bedeutet konkret: Eingetragen werden beispielsweise die Unternehmensbezeichnung als Wortmarke, das Logo als Bildmarke oder eine Unternehmens- oder Produktbezeichnung mit graphischer Ausgestaltung in Kombination als Wortbildmarke. Die Eintragung erfolgt für Waren oder Dienstleistungen, die in vorgeschriebenen Begriffen zu bezeichnen sind. Der Klassifizierungsassistent - TMclass hilft bei der Suche nach den richtigen Begriffen und der Zuordnung in die richtigen Klassen. Eine Marke kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit Wirkung für Deutschland oder beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) mit Wirkung für die EU angemeldet werden. Außerhalb der EU können Marken mit Hilfe des Madrider Markenabkommens in dessen Mitgliedsstaaten registriert werden.

Dabei ist wichtig: Marken werden nicht geprüft. Die Gründenden sollten also - am besten mit patentanwaltlicher Hilfe - selber recherchieren, damit keine Markenrechte Dritter verletzt werden. Markenrechtlich ist es sinnvoll, keine freihaltebedürftigen, beschreibenden Angaben zu verwenden.

Das Freihaltebedürfnis ist Teil der absoluten Schutzhindernisse im Markenrecht (§2) und sorgt dafür, dass bestimmte Grenzen bei der Anmeldung von Marken eingehalten werden. Es schützt das Bedürfnis der Allgemeinheit, bestimmte Zeichen sowie Gattungsbezeichnungen, frei für eigene Zwecke zu verwenden. Deutlicher wird dies mithilfe eines Beispiels: Ein Unternehmen kann sich für den Namen „Diesel” für den eigenen Kraftstoff nicht markenrechtlich schützen lassen. Dies würde nämlich dazu führen, dass andere Hersteller den gleichen Kraftstoff anders benennen müssten, und so wäre Verwirrung bei Verbrauchenden quasi vorprogrammiert. Unterm Strich lohnt es sich also, solche allgemeinen Begriffe zu vermeiden.

Marken sind vergleichsweise kostengünstige Schutzrechte, denn sie müssen erst nach 10 Jahren verlängert werden und können zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Ausland angemeldet werden. Es lohnt sich also, hier großzügig zu sein.

Patente und Gebrauchsmuster

Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie:

  • neu sind
  • auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen
  • gewerblich anwendbar sind

Nicht geschützt werden kann ein Programm für die Datenverarbeitung ohne jeden technischen Effekt oder reine Geschäftsideen. Ob eine Erfindung vorliegt, kann ein Patentanwalt oder eine Patentanwältin beispielsweise in einer kostenlosen Erstberatung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder direkt bei der Patentanwältin oder dem Patentanwalt einschätzen (vorher nach den Kosten fragen).

Wichtig ist es, dass die Erfindung keinesfalls vorher veröffentlicht wird, denn ansonsten ist sie nicht mehr neu und es kann kein Patent erteilt werden. Die Vorstellung von Produkten auf Messen, beispielsweise, der Verkauf und die Veröffentlichung im Internetsollten sollten demnach erst erfolgen, nachdem eine Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht wurde.

Anders als Gebrauchsmuster werden Patente nach Stellung des Prüfungsantrags geprüft. Das Patentamt erlässt einen Bescheid mit den Ergebnissen der Amtsrecherche, in dem häufig steht, dass das Patent nicht erteilt werden kann. Dieser Bescheid ist keine Ablehnung, sondern eher eine Art Einladung zur Erwiderung. Der vom Start-up beauftragte Patentanwalt oder die Patentanwältin wird den Bescheid in geeigneter Weise beantworten, so dass in der Regel am Ende auch ein Erteilungsbeschluss erreicht werden kann.

Wer anfangs nur wenig Geld investieren kann oder will oder wer ohnehin eine europäische Patentanmeldung mit Wirkung in Deutschland plant, hat die Möglichkeit, die Prüfung bis zu 7 Jahre zu verzögern. Ein Gebrauchsmuster wird hingegen ungeprüft eingetragen. Man erhält also auch dann eine Urkunde, wenn die beanspruchte Erfindung gar nicht schutzfähig ist, also beispielsweise nicht den Anforderungen an den erfinderischen Schritt genügt.

Patentschutz im Ausland

Die Entscheidung, ob Schutz im Ausland erforderlich ist, hat ein Jahr Zeit. Innerhalb der sogenannten Prioritätsfrist von 12 Monaten für technische Schutzrechte (Gebrauchsmuster und Patente) können noch Anmeldungen für rechtsbeständige Patente im Ausland unter Beanspruchung der Priorität der deutschen Erstanmeldung eingereicht werden. Dabei können auch noch Verbesserungen der Erfindung berücksichtigt werden.

Besonders beliebt sind internationale Anmeldungen nach dem Patent Cooperation Treaty (PCT). Die Anmeldung kann in deutscher Sprache ohne Mitwirkung ausländischer Vertreter oder Vertreterinnen mit Wirkung in allen Mitgliedsstaaten des PCT eingereicht werden. Allerdings wird darauf kein internationales Patent erteilt. Innerhalb von 30 Monaten (Europa: 31 Monate) muss die sogenannte nationale Phase eingeleitet werden, d.h. es muss eine Entscheidung getroffen werden, in welchen Ländern Schutz benötigt wird. Dort wird ein Vertreter oder eine Vertreterin bestellt, gegebenenfalls eine Übersetzung angefertigt und die erforderlichen Amtsgebühren bezahlt. In den meisten Ländern wird dann ein Prüfungsverfahren durchgeführt, das dem Prüfungsverfahren in Deutschland sehr ähnlich ist.

Kosten und Förderung - WIPANO

Die Kosten für eine Gebrauchsmuster- oder Patentanmeldung beschränken sich nicht auf die Amtsgebühren in Höhe von 40 € bzw. 30 €. Die Kosten für die professionelle Ausarbeitung durch einen zugelassenen Patentanwalt/eine zugelassene Patentanwältin können mehrere Tausend Euro betragen. Für Erstanmeldende gibt es allerdings Möglichkeiten, die Anmeldung mithilfe von Fördermitteln zu finanzieren. WIPANO, eine Förderung mit einem nicht-rückzahlbaren Zuschuss von 50% (Achtung: die Förderrichtlinie läuft derzeit nur bis Ende 2023) ist eine dieser Möglichkeiten.

Freedom-to-operate Recherche

Auch wer eigene Ideen schützen lässt, kann Gefahr laufen, ein Schutzrecht zu verletzen. Von vielen Kapitalgebenden wird daher eine Freedom-to-operate-Recherche (FTO) gefordert. Die Recherche untersucht, ob es Patente Dritter gibt, die der Verwirklichung der eigenen Ideen entgegenstehen könnten. Da die Interpretation des Schutzumfangs von Patenten komplex ist, sollte hier eine erfahrene Rechtsvertretung hinzugezogen werden.

Designs

Neue Produktdesigns und Gestaltungsmerkmale, etwa von Apps und Software-Oberflächen, mit „Eigenart“ können als Design geschützt werden. Häufig ist nicht nur ein einziges Design relevant, sondern gleich eine große Vielzahl, etwa im Modebereich, bei Geschirr oder bei Lebensmitteln. Dann lohnt sich eine Sammelanmeldung, bei der die Designs in einer gemeinsamen Anmeldung am gleichen Tag für die gleiche Erzeugnisklasse (Locarno) eingereicht werden. Wichtig ist es, dass bei der Darstellung der Designs keine Verzierungen, Hintergründe etc. vorhanden sind und nur das Design selber gezeigt wird. Das Design-Anmeldungen kann vergleichsweise einfach und kostengünstig auch beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) mit Wirkung für die EU angemeldet werden.

Weitere Informationen:
Marken – Eine Informationsbroschüre zum Markenschutz
Patente – Eine Informationsbroschüre zum Patentschutz
Gebrauchsmuster – Eine Informationsbroschüre zum Gebrauchsmusterschutz
Designs - Eine Informationsbroschüre zum Designschutz